Foto: Bildermacher Sport Jens Körner

Foto: Bildermacher Sport Jens Körner

Ab morgen gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. In der dann aktuell gültigen Warnstufe sind künftig max. 1.350 Zuschauer zugelassen und es gilt nur noch die 3G Regel.


Aufgrund der Entspannung der Coronalage hat Baden-Württemberg weitere Öffnungsschritte bekannt gegeben, die mit der neuen ab Mittwoch, 23. Februar 2022 geltenden Coronaverordnung Anwendung finden.

Maximal 1.350 Zuschauer

In der Warnstufe sind auch bei Sportveranstaltungen in Innenräumen künftig max. 60 % der Kapazität zugelassen, max. 6.000 Zuschauer. Für die SCHARRena bedeutet dies, dass ab Mittwoch wieder bis zu 1.350 Fans bei "Stuttgarts schönstem Sport" dabei sein können.

Aus 2G Plus wird 3G

Daneben werden die Zugangsregelungen für Zuschauer weiter gelockert.

Aus der bisherigen 2G Plus Regelung wird nun eine 3G Regelung. Dies bedeutet, dass neben genesenen und geimpften Personen nun auch wieder nur negativ getestete Personen an unseren Veranstaltungen teilnehmen dürfen. Als Test ist ein negativer Antigen-Schnelltest erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf (nur von einer offiziellen Teststelle, keine Selbsttests). Bei den Personen, die genesen oder geimpft sind, entfällt zudem die Verpflichtung der Vorlage eines negativen Tests.

Als Ausnahmen von der 3G Regelung gelten außerdem:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
  • Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs-/ Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule° – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre und nicht während der Ferien.
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.°°

Details finden Sie auf der Website des Landes Baden-Württemberg.

Die dauerhafte Verpflichtung zum Tragen einer FFP 2 Maske während dem gesamten Aufenthalt in der SCHARRena gilt unverändert fort.

Änderungen und Irrtümer aus Aktualitätsgründen vorbehalten.